Frage
Welche Pflichten hat eine aufsichtsführende Lehrkraft, wenn ein Schüler bei einer Pausenhofrangelei verletzt wird?
Antwort
Wenn die aufsichtsführende Lehrkraft die Rangelei selbst objektiv nicht verhindern konnte, treffen weder sie selbst noch die Schule insoweit eine Verantwortung für den unmittelbar aus der Rangelei entstandenen Schaden.
Die Schutz- und Fürsorgefunktion der Aufsicht umfasst aber auch die weitergehende Pflicht, im Falle eines bereits eingetretenen Schadens diesen bezüglich seiner Folgen so gering wie möglich zu halten.
Die aufsichtsführende Lehrkraft ist zunächst verpflichtet, die sich streitenden Schüler zu trennen, um weitere Verletzungen zu verhindern. Sofern ihr dies allein nicht gelingen sollte, wäre sie berechtigt und verpflichtet, weitere Personen – Lehrkräfte oder Schüler – zur Unterstützung heranzuziehen.
Nach Beendigung der aktuellen Auseinandersetzung zwischen den Schülern sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfsmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört in erster Linie die Unfallversorgung des bei der Rangelei verletzten Schülers, d.h. die Einleitung der nötigen Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Dazu gehört mindestens, den verletzten Schüler der Stelle zuzuführen, die in der Lage ist, erste Hilfe zu leisten, d.h. sie hat – soweit sie nicht selbst fachkundig sein sollte - entweder einen fachkundigen Kollegen herbeizuholen oder der Schüler einem Arzt vorzustellen.
Käme die aufsichtsführende Lehrkraft diesen Mindestpflichten nicht nach, würde sie ihre Aufsichtspflichten verletzen, was ggf. sowohl dienst- als auch strafrechtliche Folgen haben könnte.
Kommentar
Von: Ruth Mangold, Schulleiterin aus Wismar
Vielen Dank für diese tolle und schnelle Antwort! Mit dieser konkreten Hilfestellung können wir die Lehrerinnen und Lehrer an meiner Schule jetzt noch besser auf diese leider doch immer wieder vorkommende Situation vorbereiten.
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